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Update zum Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz für Patienten und Angehörige

1. Das Reha- und Intensivpflegestärkungsgesetz (kurz: RISG) wirft seine Schatten voraus.

Der Gesetzesentwurf ist am 12.02.2020 im Kabinett gewesen. Im Sommer soll das Gesetzgebungsverfahren über die Bühne sein. Dass man den Vorrang der stationären Intensivpflege gestrichen und einen gewissen Bestandsschutz geschaffen hat, reichte den bislang auf die Barrikaden gestiegenen Selbsthilfegruppen und weiterer Interessenvertreter offenbar aus.
Denn nicht anders lässt sich die Ruhe nach Veröffentlichung des aktuellen Gesetzesentwurfs erklären, wenn man mal von einzelnen kritischen schriftlichen Stellungnahmen absieht. Dies überrascht, da die gesetzliche Neuregelung offenkundig für die -für unsere Patienten so wichtige- häusliche Intensivpflege, von der das Gesetz nicht einmal spricht, zu großen Schwierigkeiten für die einzelnen Betroffenen führen wird bzw. kann.
Die Praxis wird zeigen, ob und in welchem Umfang z.B. die jährlichen Einzelfallüberprüfungen des MDK insbesondere hinsichtlich der nun zu beurteilenden „Teilhabefähigkeit“ des Einzelnen und die dann folgende Bescheidpraxis der gesetzlichen Krankenkassen dazu führen, dass die stationäre Intensivpflege entgegen allen Bekundungen doch den Vorrang erhält.
Interessant wird auch die Frage sein, wer die im Gesetz genannten „besonders qualifizierten Vertragsärzte“ sind und wo diese ansässig sein werden (Stichwort: Versorgung auf dem Land!)
Inwieweit die quasi gesetzlich angeordnete Beatmungsentwöhnung bei dauerbeatmeten Patienten überhaupt funktionieren kann und zu welchen Ergebnissen die Krankenkassen hier kommen, darf man getrost als Testfeld auf dem Rücken der Patienten bezeichnen.

Für die Familien sollte daher zur Zeit folgendes gelten:

Für denjenigen, für den eine häusliche Intensivkrankenpflege zeitnah wegen etwaiger Progredienz der Erkrankung erforderlich erscheint, sollten zeitnah die Anträge gestellt werden, also eine entsprechende Verordnung des behandelnden Facharztes und bestenfalls noch ein entsprechend befürwortender Arztbrief der behandelnden Fachärzte einholen und bei der Krankenkasse einreichen. Für diesen Fall könnte man dann nach Inkrafttreten des Gesetzes Bestandsschutz genießen. Dies gilt natürlich insbesondere für die Patienten, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2. Aber dies soll nicht darüber hinwegtäuschen, dass es zumindest eine erfreuliche Änderung im Gesetz gibt,

die allerdings nicht sehr öffentlichkeitswirksam kommuniziert wurde:
Die Mindestwartezeit von 4 Jahren für die erneute Bewilligung von Rehamaßnahmen wird für Kinder bis 18 Jahre ersatzlos gestrichen. (Da in der Gesetzesbegründung keinen Grund für diese Altersgrenze angegeben wird, dürfte die Frage der Verfassungswidrigkeit gegenüber den Erwachsenen durchaus interessant werden. Aber lassen wir mal an dieser Stelle die Frage unbeantwortet)
Für die nachweislich progredient verlaufenden Krankheitsbilder (gemeint ist hier die für die Ärzte erkennbar kurzfristige Verschlechterung (z.B. innerhalb eines Jahres) im Verlauf der Krankheit) war dies zwar ohnehin kein großes Problem, wenn man dies gut vorbereitet hat. Für die anderen ist dieser Aspekt aber jetzt auch vom Tisch.
Allerdings gelingt es ja glücklicherweise auf Grund des medizinischen Fortschritts, dass immer mehr Kinder das Erwachsenenalter erreichen. Für diese gilt dann wieder die Mindestwartezeit von 4 Jahren, sodass man die Ausnahme wieder jedes Mal darlegen muss.

Das sollten die Familien jetzt beachten:

Deswegen sollten die Familien weiterhin gerade bei den Arztbriefen der Rehaeinrichtungen nach Durchführung der Reha und den regelmäßigen Briefen der dauerhaft behandelnden Ärzte (ich meine hier Fachärzte) darauf drängen, die Ergebnisse der letzten und die Prognose hinsichtlich zukünftiger Rehamaßnahmen darzulegen.
Auch sollte man sich nicht der Illusion hingeben, dass die gesetzlichen Krankenkassen den Kindern jetzt alle 3 Monate (ich übertreibe zugegebenermaßen) eine stationäre Reha bewilligen.
Die gesetzlichen Krankenkassen werden ihr Augenmerk jetzt darauf richten, den Anspruch daran zu messen, dass entweder ambulant noch nicht austherapiert wurde oder die Voraussetzungen dem Grunde nach nicht gegeben sind.
Dies vorwegnehmend sind auch hier wieder die regelmäßigen Arztbriefe der Fachärzte insbesondere den Fachkliniken von besonderer Bedeutung.

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